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Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – eine Tour d’Horizon

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RA Dr. Tobias Hueck, Associated Partner bei Noerr LLP

Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Der nach dem Ort der abschließenden Klausurtagung der Kommission benannte „Mauracher Entwurf“ beruht auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rz. 6162-6165) und zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Anlass des Reformvorhabens

Das grundlegende Reformvorhaben ist ebenso begrüßenswert wie überfällig. Das Recht der Personengesellschaften stammt teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert. Der Gesetzeswortlaut wird dem von der Rechtsprechung weiterentwickelten Personengesellschaftsrecht schon seit geraumer Zeit immer weniger gerecht. So folgten auf die Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des BGH lediglich punktuelle gesetzgeberische Maßnahmen. Der kautelarjuristische Aufwand zur Gestaltung eines verlässlichen und modernen vertraglichen Ordnungsrahmens für Personengesellschaften ist infolgedessen häufig beträchtlich. Der vorgelegte – immerhin 210 Seiten umfassende und eine Änderung von 39 Gesetzen vorsehende – Mauracher Entwurf liefert nun eine Vielzahl konkreter Anpassungsvorschläge. Hervorzuheben sind die folgenden rechtspolitischen Grundsatzentscheidungen:

Einführung eines öffentlichen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Für GbRs soll ein Register ähnlich dem Handelsregister eingeführt werden, in das sie sich eintragen lassen und sodann den Namenszusatz „eGbR“ tragen können. Das Register sieht Angaben zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen vor. Damit wird eine langjährige Forderung aus Wissenschaft und Praxis aufgegriffen, der rechtsfähigen GbR im Interesse des Rechtsverkehrs Publizität zu verschaffen. Die Eintragung soll freiwillig sein. Die Gesellschafter sollen selbst entscheiden, ob sie die Vorteile der Registerpublizität insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Existenz, Identität und ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft nutzen möchten. Ist diese Transparenz einmal hergestellt, können sie das Register allerdings nicht auf eigenen Antrag hin wieder verlassen. Zudem soll für bestimmte Vorgänge künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung sein. Dieses würde etwa für den Erwerb von Grundstücksrechten oder die Eintragung in einer Gesellschafterliste gelten. Auf diese Weise soll ein Anreiz für eine Registrierung und damit für eine Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse gesetzt werden.

Statuswechsel und Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit dem Gesellschaftsregister wird das neue Rechtsinstitut des Statuswechsels eingeführt. Ein Statuswechsel ist der Wechsel einer Personengesellschaft von einem Register in ein anderes. Dieser wird etwa dann erforderlich, wenn es aufgrund der Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb bedarf. In diesem Fall soll unverändert eine Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister bestehen, so dass ein Wechsel des Registers notwendig wird. Neben dem – außerhalb des Umwandlungsgesetzes stattfindenden – Statuswechsel wird eine erweiterte Umwandlungsfähigkeit der GbR vorgeschlagen. Hiernach sollen eingetragene GbRs in demselben Maße wie Personenhandelsgesellschaften an Umwandlungsvorgängen, also auch an Verschmelzungen und Spaltungen, beteiligt sein können. Ausgenommen sind grenzüberschreitende Umwandlungen.

Kodifizierung des Beschlussmängelrechts nach einem Anfechtungsmodell

Für Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden, das dem aus dem Aktienrecht bekannten Anfechtungsmodell folgt. Künftig soll zwischen nichtigen und befristet anfechtbaren Beschlüssen unterschieden werden. Nichtig sollen Beschlüsse sein, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Anfechtbare Beschlüsse sind innerhalb einer Frist von drei Monaten anfechtbar. Die Gesellschafter können die Anfechtungsfrist auf bis zu einen Monat verkürzen. Die gegen die Gesellschaft zu richtende Klage ist beim Landgericht zu erheben. Damit wären fehlerhafte Beschlüsse nicht mehr regelmäßig nichtig und die Nichtigkeit wäre nicht mehr stets mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Da die Feststellungsklage keiner Befristung unterliegt und somit bislang häufig zu Schwebezuständen führt, sollen Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen künftig schneller klären können. Dieses gewinnt auch deswegen zunehmend an Bedeutung, da aufgrund der im Entwurf ebenfalls vorgesehenen uneingeschränkten Zulässigkeit von Mehrheitsklauseln in Zukunft vermehrt mit Beschlussmängelstreitigkeiten zu rechnen ist. Diese Neuerung bestätigt übrigens indirekt die Aufgabe des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes durch die Rechtsprechung.

Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler

Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass Gesellschafter sich auch zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können und damit insbesondere die GmbH & Co. KG auch Anwälten, Architekten oder Zahnärzten zugänglich ist. Die Öffnung soll allerdings unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt stehen. Bund und Länder könnten somit im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen den Zugang von Freiberuflern zu Personenhandelsgesellschaften von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

Fazit und Ausblick

Der Mauracher Entwurf schlägt für Teile des Personengesellschaftsrechts grundlegende Änderungen vor. Dabei zieht die Expertenkommission das Florett dem Säbel vor. Entwicklungen der Rechtsprechung und der Rechtspraxis werden konsequent, aber mit Augenmaß im Gesetz abgebildet. An einigen Themen dürfte sich gleichwohl ein intensiver Diskurs entfalten. Etwa lässt sich durchaus kritisch hinterfragen, dass trotz gut gemeinter Freiwilligkeit der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister in bestimmten Fällen ein faktischer Eintragungszwang besteht oder aber, ob nicht eine weiter gehende Neuregelung des Abfindungsrechts angezeigt ist. Der vorgelegte Entwurf stellt für den weiteren Gesetzgebungsprozess jedenfalls eine ausgezeichnete Diskussionsgrundlage dar. Die Reform soll noch in der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt werden.


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